Im Blogartikel „Gutscheine im Online Verkauf (Teil 1) – wie Shopbetreiber Gutscheine richtig einsetzen“ hatte ich bereits aufgezeigt, wie Online-Shops Gutscheine im E-Commerce bestmöglich verwenden können und welche Risiken es dabei zu beachten gilt.

Nils Harder | | 0 Kommentar(e) | Lesezeit: 3 Minuten, 37 Sekunden
Gutscheine im Online Verkauf (Teil 2) – steuerliche Behandlung und rechtliche Regelungen

Welche steuerlichen und rechtlichen Regelungen es bei Gutscheinen in Online Shops gibt

In diesem zweiten Teil zum Thema Gutscheine möchte ich nun sowohl auf die steuerliche Behandlung von Gutscheinen als auch auf wichtige rechtliche Reglungen bei Gutscheinen kurz eingehen. Denn hier gibt es einige Fallstricke, die Betreiber von Online-Shops teilweise davon abhalten, Gutscheine auszugeben.

Damit geben sie allerdings auch die vielfältigen Vorteile auf, die der richtige Gutscheineinsatz bietet. Da bei einigen Gutscheinen die steuerlichen Regelungen vom Gutscheintyp abhängen, ist es sinnvoll, zwischen den verschiedenen Gutscheinarten zu differenzieren. Zur Verdeutlichung füge ich an die Erläuterungen zudem jeweils kurze Beispiele an. Auch wenn sich die Ausführungen auf den Bereich E-Commerce konzentrieren, lassen sich diese auch auf den Offline-Handel übertragen.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Er soll lediglich aufzeigen, welche Fallstricke es gibt. Bei steuerlichen oder rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Je nach Gutscheintyp ergeben sich verschiedene steuerliche Berechnungen.

Steuerliche Behandlung von Universal-Gutscheinen im E-Commerce

Eine der am häufigsten genutzten Formen von Gutscheinen sind Universalgutscheine, die Betreiber von Shops verkaufen und die Kunden dann auf das gesamte Sortiment anwenden können. Hier ist auch die steuerliche Regelung am einfachsten. Der Gesetzgeber behandelt den Gutschein nämlich wie ein beliebiges Zahlungsmittel. Dadurch erfolgt die Umsatzsteuerberechnung auch erst bei der Einlösung des Gutscheins und nicht schon bei dessen Verkauf.

Angenommen, ein Kunde erwirbt einen Gutschein bei Shop A für 50 Euro und verschenkt diesen an einen Freund. Ein Jahr später kauft der Beschenkte bei Shop A für 200 Euro ein Smartphone und löst dabei den Gutschein ein. Der Betreiber des Online-Shops zahlt dann einfach die im Rechnungsbetrag von 200 Euro enthaltene Umsatzsteuer an den Fiskus. Beim derzeitig gültigen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent wären das also 31,93 Euro.

Steuerliche Behandlung von speziellen Gutscheinen im E-Commerce

Teilweise lassen sich Gutscheine allerdings nur für eine bestimmte Dienstleistung oder lediglich für ein einzelnes Produkt anwenden. Ist das der Fall, unterscheidet sich die steuerliche Regelung. Hier behandelt der Gesetzgeber den Gutscheinkauf wie eine Anzahlung. Deshalb muss die Abführung der Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins erfolgen. Übersteigt der spätere Einkaufsbetrag den Gutscheinwert, muss der Verkäufer später noch für die Differenz Umsatzsteuer abführen.

Handelt es sich beim obigen Beispiel also nicht um einen Universalgutschein, sondern um einen Gutschein für das Smartphone X, ergibt sich gleich beim Verkauf des Gutscheins eine fällige Umsatzsteuerlast bezüglich des Gutscheinbetrags von 50 Euro. Das sind bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent 7,98 Euro, die der Shop-Inhaber bereits nach dem Gutscheinverkauf abführen muss.

Beim Einlösen des Gutscheins muss der Käufer für das 200 Euro teure Smartphone noch 150 Euro dazu bezahlen. In dieser Summe sind 23,95 Euro Umsatzsteuer enthalten, die der Shop-Betreiber nach dem Smartphone-Verkauf an den Fiskus abzuführen hat. Die gesamte Umsatzsteuer addiert sich dann wie im ersten Beispiel zu einer Summe von 31,93 Euro.

Steuerliche Behandlung von Rabatt-Coupons im E-Commerce

Eine weitere Besonderheit ist die Besteuerung von Rabatt-Coupons. Im Unterschied zu den ersten beiden Gutscheintypen wird für Rabatt-Coupons kein Kaufpreis fällig. Vielmehr stellt der Shopbetreiber diese als kostenlose Zugaben zur Verfügung, die einen prozentualen oder absoluten Rabatt gewähren.

In diesem Fall erfolgt die Umsatzsteuerberechnung auf Basis des Preises nach Abzug des Gutscheins. Angenommen, der Kunde kauft das Smartphone für 200 Euro inklusive Mehrwertsteuer und löst dabei einen Rabatt-Coupon ein, durch den er 50 Euro spart. Dann zahlt der Verkäufer nur auf den verminderten Preis von 150 Euro Umsatzsteuer. Das entspräche 23,95 Euro.

Bezüglich der Gültigkeit der Gutscheine in Online Shops sind gesetzliche Regelungen zu beachten.

Die Gültigkeit von Gutscheinen

Eine der wichtigsten rechtlichen Regelungen bei Gutscheinen bezieht sich auf ihre Gültigkeitsdauer. Grundsätzlich dürfen Verkäufer nicht nur bei kostenlosen, sondern auch bei kostenpflichtigen Gutscheinen die Gültigkeit begrenzen. Allerdings ist hier aus gleich in mehrfacher Hinsicht Vorsicht angeraten. Denn eine zu kurze, nicht sachlich begründbare Gültigkeit lässt sich vor Gericht kaum rechtfertigen. Eine zu strenge Begrenzung ist auch schon deshalb nicht ratsam, weil diese Kunden unnötig verärgert.

Deswegen sollten Gutscheine im Regelfall nicht kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gültig sein. In einigen Fällen lässt sich eine kürzere Gültigkeit allerdings – etwa bei zeitlich begrenzten Aktionen – sachlich begründen.

So können Händler rabattierte Konzertkarten natürlich nur bis zum Beginn des Konzerts anbieten. Die meisten Verkäufer dürften derartige Spezialfälle aber ohnehin kaum betreffen. Nur bei komplexen Fällen ist das Konsultieren eines Fachanwaltes empfehlenswert.

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